f ü r P r o v i s i o n s v e r t r e t e r
Arbeitgeber??
Anschrift ??
Angestellte/r??
Anschrift ??
* ?Dienstantritt am??
* ?Die/Der Angestellte wurde von ............... bis ................ als Lehrling beschäftigt, als Angestellte/r nunmehr seit ?
(* Zutreffendes ausfüllen, Unzutreffendes streichen).
1.?Dauer des Dienstverhältnisses:
Das Dienstverhältnis wird auf bestimmte Zeit bis ??
oder
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(Zutreffendes ausfüllen, Unzutreffendes streichen).
2.?Probezeit, Kündigungsfrist und Kündigungstermin:
Der erste Monat gilt als Probemonat, währenddessen das Dienstverhältnis jederzeit von beiden Vertragsteilen ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.
Nach Ablauf des Probemonates kann das Dienstverhältnis von beiden Teilen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß ¤ 20 Abs.2 bzw. Abs.4 AngG derart gekündigt werden, daß es gemäß ¤ 20 Abs.3 AngG am 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonates endigt, wobei darauf hingewiesen wird, daß nach der derzeitigen kollektivvertraglichen Regelung nach 5-jähriger tatsächlicher kaufmännischer Tätigkeit im gleichen Betrieb seitens des Arbeitgebers nur mehr zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden kann.
3.?Gewöhnlicher Arbeitsort:
Der gewöhnliche Arbeitsort des Angestellten ist ................................................... Dem Arbeitgeber bleibt jedoch die vorübergehende oder dauernde Versetzung an einen anderen Arbeitsort vorbehalten, wobei dies auf das Gebiet .............................................................. begrenzt wird.
4.?Tätigkeit / Aufgaben:
Die Tätigkeit des Angestellten umfaßt ??
?
Die vereinbarte Tätigkeit umfaßt aber auch alle mit ihr gewöhnlich und unter Bedachtnahme auf die Entwicklung des Betriebes sowie des organistorischen und technischen Umfeldes verbundenen Aufgaben nach Maßgabe der jeweiligen Vorgaben des Arbeitgebers.
Dem Arbeitgeber bleibt die vorübergehende oder dauernde Heranziehung zu anderen, auch geringwertigeren Aufgaben ausdrücklich vorbehalten. Inbesonders ist dem Arbeitgeber die Versetzung in den Innendienst vorbehalten, in welchem Falle die Provisionsansprüche entfallen.
5.?Einstufung:
Die Einstufung des Angestellten erfolgt laut Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs auf Grund der nachgewiesenen Vordienstzeiten einvernehmlich in die
-?Gehaltstafel Allgemeiner Groß- und Kleinhandel
-?Gehaltsgebiet A
-?Beschäftigungsgruppe .......... im ...... Berufsjahr, wobei das nächste ?Berufsjahr am 1. ..... beginnt.
6.?Fixum:
Das im nachhinein zahlbare monatliche Fixum beträgt derzeit S ......................... brutto. Die Sonderzahlungen erfolgen laut Kollektivvertrag, wobei als Basis das Fixum heranzuziehen ist.
Das monatliche Fixum wird im nachhinein mit Monatsletzten fällig und auf das vom Angestellten namhaft zu machende Konto ausbezahlt, soweit der Arbeitgeber nicht Barauszahlungen vornimmt.
7.?Provision:?
Provisionsbasis:???
Provisionssatz:???
Preisnachlässe:???
Storno von Geschäften:??
Zahlungsunfähigkeit der Kunden: ??
Der Anspruch auf Provision entsteht nach Maßgabe der eingehenden Zahlungen.
Fälligkeit der Provision:??
Die Auszahlung erfolgt über das Konto der/des Angestellten.
Dem Arbeitgeber bleibt in jedem Fall das Recht vorbehalten, ein von der/vom Angestellten vermitteltes Geschäft ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Fall gebührt der/dem Angestellten keine Provision.
Gebiets- und Kundenschutz:??
Dem Arbeitgeber bleibt es vorbehalten, die/den Angestellte/n ein anderes Gebiet zuzuweisen.
8.?Innendienst:
Bei Verwendung im Innendienst erfolgt die Entlohnung nach Kollektivvertrag, es gebührt jedoch zumindest das Fixum.
9.?Tages- und Nächtigungsgelder:
Taggeld gebührt bei Verlassen des Gemeindegebietes nach dreistündiger Dienstreisedauer in Höhe von S 120,-- und erhöht sich nach 6 Stunden auf S 210,--, nach 8 Stunden auf S 270,--, bei erforderlicher Nächtigung auf S 360,--. Bei Dienstreisen im Ausland gebührt Taggeld im steuerfreien Höchstausmaß.
Die Kosten erforderlicher Nächtigungen werden gegen Beleg, höchstens aber in Höhe von S ............................. für jede auswärtige Nächtigung gewährt.
10.?Dienstwagen - Benützung Privat-PKW:
Dienstwagen:
Für den Außendienst wird der/dem Angestellten ohne Anspruch auf eine bestimmte Autotype ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Die Privatnutzung des Dienstwagens bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung.
Dienstfahrten mit eigenem KFZ:
Solange der/dem Angestellten kein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, verwendet die/der Angestellte für den Außendienst einen Privat-PKW. Die/Der Angestellte hat laufend ein Fahrtenbuch zu führen sowie eine Vollkaskoversicherung abzuschließen und für die Dauer der dienstlichen Verwendung aufrechtzuerhalten. Als Kilometergeld wird S ........... pro gefahrenem Kilometer erstattet.
11.?Erholungsurlaub:
Das Ausmaß des jeweiligen Erholungsurlaubes ergibt sich aus dem Urlaubsgesetz bzw. Kollektivvertrag.
12.?Betriebsurlaub:
Die/Der Angestellte nimmt zur Kenntnis, daß ein Betriebsurlaub in der Regel in den Monaten ............................................... im Ausmaß von jeweils etwa ........... Wochen durchgeführt wird und erklärt sich damit einverstanden, den entsprechenden Teil ihres/seines Gebührenurlaubes jeweils während dieser Zeit zu konsumieren.
13.?Normalarbeitszeit und Überstunden:
Das Ausmaß der Arbeitszeit richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen und beträgt daher derzeit 38,5 Wochenstunden.
Im Sinne der kollektivvertraglichen Ermächtigung wird vereinbart, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von bis zu 52 Wochen bis auf 44 Stunden ausgedehnt werden kann. Solange bzw. insoweit eine Betriebsvereinbarung nicht besteht, wird die konkrete Arbeitszeiteinteilung, die im Durchschnitt des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden zu ergeben hat, im Wege eines unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse gemeinsam zu erstellenden Dienstplanes getroffen. Die/Der Angestellte erklärt ihre/seine grundsätzliche Bereitschaft, in allenfalls notwendig werdende Änderungen der getroffenen Arbeitszeiteinteilung einzuwilligen, soweit ihm dies nach den konkreten Verhältnissen möglich ist. Der/Dem Angestellten ist bewußt, daß die durchrechenbare Arbeitszeit im Hinblick auf die erfolgte Arbeitszeitverkürzung vor allem dem Zwecke dient, die Normalarbeitszeit stärker als bisher an den betrieblichen Bedürfnissen zu orientieren und das Entstehen zuschlagspflichtiger Überstunden möglichst zu vermeiden.
Die/Der Angestellte verpflichtet sich, die im gesetzlichen Rahmen angeordneten Mehr- und Überstunden zu leisten. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang vereinbart, daß es dem Arbeitgeber freisteht, geleistete Mehrstunden und Überstunden durch Zeitausgleich im Verhältnis der Wertigkeit abzugelten, wobei der Zeitausgleich bis spätestens Ende des dritten Kalendermonates nach dem Monat der Leistung der Stunden zu gewähren ist und der Zeitpunkt des Zeitausgleiches vom Arbeitgeber festgelegt werden kann, wobei sich der Arbeitgeber bemühen wird, allfälligen Wünschen der/des Angestellten nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
Ein allfälliges Überstundenpauschale kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen oder gemindert werden.
Die außerhalb der normalen Arbeitszeit für eine Dienstreise verwendete Zeit der Reisebewegung einschließlich notwendiger Wartezeiten wird im hiefür jeweils kollektivvertraglich fixierten Ausmaß entlohnt. Besteht keine kollektivvertragliche Regelung, wird diese Zeit nicht entlohnt.
14.?Wohn- bzw. Standesveränderung:
Die/Der Angestellte ist verpflichtet, eine Änderung der Aufenthalts- bzw. Wohnanschrift oder eine Standesveränderung unverzüglich dem Arbeitgeber schriftlich zu melden. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Angestellten für alle daraus sich ergebenen Folgen verantwortlich.
15.?Nebenbeschäftigung, sonstige Erwerbstätigkeit:
Die/Der Angestellte erklärt hiemit verbindlich, für die Dauer des Dienstverhältnisses ohne Bewilligung des Arbeitgebers keine Nebenbeschäftigung oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, welcher Art immer, selbständiger oder unselbständiger Art, auszuüben. Gleiches gilt für sonstige Tätigkeiten sowie Beteiligungen an Unternehmen, soweit durch diese Tätigkeit oder Beteiligung Interessen des Arbeitgebers berührt werden können.
16.?Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:
Der Treuepflicht entsprechend hat die/der Angestellte unter anderem streng die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und zwar auch nach Ende des Dienstverhältnisses. Gleiches gilt für sonstige Daten und Umstände, die ihrer Art nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen. Auch das Datengeheimnis gemäß Datenschutzgesetz ist zu wahren. Zur Bearbeitung übergebene oder auf anderen Wegen bekanntgewordene Anschriften von Interessenten oder Kunden sind streng vertraulich zu behandeln und nur im Interesse des Arbeitgebers zu verwenden.
Die Annahme von Geschenken durch Geschäftspartner oder Kunden ist ausnahmslos untersagt. Eine Verletzung dieses Punktes ist geeignet, den Entlassungsgrund dienstlicher Vertrauensunwürdigkeit zu begründen.
17.?Dienstverhinderung:
Die/Der Angestellte ist verpflichtet, jede vorhersehbare Dienstverhinderung vor deren Eintritt, jede unvorhersehbare so rasch als möglich dem Arbeitgeber anzuzeigen. Die wiederholte Verletzung dieser Pflicht kann einen Entlassungsgrund darstellen. Wird die Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall, Arbeitsunfall) verursacht, ist die/der Angestellte verpflichtet, unverzüglich eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amtsarztes über die Ursache und voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Auf die gesetzliche Säumnisfolge des Entgeltverlustes wird hingewiesen.
Von der Gewährung eines Kuraufenthaltes ist der Arbeitgeber sogleich zu verständigen, auch wenn der Antrittstag für einen späteren Zeitpunkt bestimmt oder vorläufig unbestimmt ist.
18.?¤ 1155 ABGB
Die Bestimmung des ¤ 1155 ABGB findet keine Anwendung. Sollte demnach durch Umstände, die auf Arbeitgeberseite liegen, die Dienstleistung unterbleiben, gebührt keine Entgeltfortzahlung. Für diese Zeiten wird auch eine Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers ausdrücklich nicht verlangt.
19.?DNHG:
¤ 6 DNHG, wonach bei leichter Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche bereits nach 6 Monaten verjähren, findet keine Anwendung. In Abänderung des ¤ 7 DNHG wird vereinbart, daß eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen die/den Angestellte/n auch während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses jederzeit zulässig ist.
20.?Haftung:
Eine Haftung des Arbeitgebers wegen der Beschädigung oder des Verlustes von Sachen, die der/dem Angestellten gehören, und die diese/r anläßlich ihrer/seiner Dienstvertragserfüllung benützt oder benützt hat, ist durch das Entgelt angemessen abgegolten und wird daher einvernehmlich ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt insbesondere bei Schäden an Verkehrsmitteln sowie für mitgenommene und mitgebrachte Sachen.
21.?Konventionalstrafe:
Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Lösung des Dienstverhältnisses durch die/den Angestellte/n bzw. für den Fall einer von der/vom Angestellten verschuldeten gerechtfertigten Entlassung wird eine Konventionalstrafe in der Höhe des Entgeltbetrages vereinbart, den der Arbeitgeber bei ordnungsgemäßer Kündigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten hätte bezahlen müssen, mindestens jedoch ein Monatsentgelt. Hinsichtlich eines vergleichbar vertragsbrüchigen Verhaltens des Arbeitgebers gelten ohnedies die zu einer Mindestpauschalierung des Schadenersatzes führenden gesetzlichen Bestimmungen über die Kündigungsentschädigung.
22.?Konkurrenzklausel:
Gemäß ¤ 36 AngG wird vereinbart, daß für einen Zeitraum eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Dienst keine Tätigkeit im Geschäftszweig und im Einzugsgebiet des Arbeitgebers ausgeübt werden darf. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Konkurrenzklausel wird die sofortige Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe des ........-fachen letzten Monatsentgeltes vereinbart.
Der Geschäftszweig des Arbeitgebers wird wie folgt näher festgelegt:
?
Das Einzugsgebiet des Arbeitgebers umfaßt ?
?
23.?Begünstigungen, Vorschüsse, Darlehen:
Alle Leistungen und Begünstigungen, die nicht in diesem Dienstvertrag, im Kollektivvertrag, im Angestelltengesetz oder sonstigen arbeitsrechtlichen Normen festgesetzt sind, werden ohne Rechtsanspruch für die Zukunft gewährt und können jederzeit widerrufen werden. Gewährte Vorschüsse oder Darlehen sind bei der Lösung des Dienstverhältnisses mit dem vollen Restbetrag fällig.
24.?Anwendbare Normen der kollektiven Rechtsgestaltung:
Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs.
Betriebsvereinbarungen
vom .................... betreffend ??
vom .................... betreffend ??
Der Kollektivvertrag und die Betriebsvereinbarungen liegen zur Einsichtnahme im Betrieb auf im Raum ??
25.?Verfall und irrtümliche Auszahlung:
Insoweit der Kollektivvertrag keine entsprechenden Verfallsbestimmungen enthält, verfallen alle Forderungen aus dem Dienstverhältnis binnen 3 Monate nach Fälligkeit, falls sie nicht schriftlich innerhalb dieser 3 Monate geltend gemacht werden.
Für den Fall irrtümlicher Berechnung oder Zahlung des Entgeltes verpflichtet sich der Angestellte, zuviel ausbezahlte Beträge innerhalb eines Monates nach Erhalt zurückzuerstatten, wobei das gesetzliche Recht auf Rückforderung nicht zustehender Entgelte im Falle mangelnder Gutgläubigkeit des Angestellten auch nach Ablauf des Monates unberührt bleibt. Er verpflichtet sich, jede Abrechnung und Auszahlung dem Grunde und der Höhe nach auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
?einverstanden:
............................, am ??...............................
(Ort) (Datum)? (Angestellter)
? ...............................?? ? ??(Arbeitgeber)?